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   BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18   

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https://dejure.org/2020,41291
BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18 (https://dejure.org/2020,41291)
BFH, Entscheidung vom 10.09.2020 - IV R 14/18 (https://dejure.org/2020,41291)
BFH, Entscheidung vom 10. September 2020 - IV R 14/18 (https://dejure.org/2020,41291)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 1, AO § ... 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 6 Abs 3 S 1 Halbs 1, EStG § 6 Abs 5, EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 48 Abs 1 Nr 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 3, FGO § 48 Abs 1 Nr 5, FGO § 60 Abs 3, FGO § 123 Abs 1 S 2, EStG VZ 2014
    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen - Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 6 Abs 3 S 1 Halbs 1 EStG 2009, § 6 Abs 5 EStG 2009, § 16 Abs 3 EStG 2009
    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen - Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis einer noch nicht voll beendeten Personengesellschaft hinsichtlich ausschließlich einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende Feststellungen

  • rewis.io

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen - Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klagebefugnis einer noch nicht voll beendeten Personengesellschaft hinsichtlich ausschließlich einen ausgeschiedenen Gesellschafter betreffende Feststellungen

  • datenbank.nwb.de

    Klagebefugnis der Personengesellschaft in allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehenden Fragen - Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens an Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Übertragung des Mitunternehmeranteils bei zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonder-BV an Dritte

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens an Dritte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung des Betriebsvermögens bei Übertragung des Anteil eines Mitunternehmers an Betrieb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils und zeitgleichem Verkauf von Wirtschaftsgütern

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils und zeitgleicher Veräußerung von funktional wesentlichem SBV an Dritte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 3, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2
    Mitunternehmeranteil, Unentgeltliche Übertragung, Buchwertfortführung, Sonderbetriebsvermögen, Ausgliederung, Veräußerung, Stille Reserven, Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 3 ; EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Sind bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils (hier

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 363
  • ZIP 2021, 1272
  • DB 2021, 317
  • BStBl II 2021, 367
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (36)

  • BFH, 02.08.2012 - IV R 41/11

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine frühere Auffassung, wonach der Übergeber das wirtschaftliche Eigentum an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen und seine bisherige Tätigkeit im Wesentlichen aufgeben müsse, in seinem Urteil vom 02.08.2012 - IV R 41/11 (BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715) jedenfalls für die Fälle geändert, in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens vorher oder zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen würden.

    Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auch bei der im Streitfall gegebenen Konstellation, wonach wesentliche Betriebsgrundlagen taggleich an Dritte veräußert worden seien, eingreife, habe der BFH noch nicht entschieden, sondern in seinem Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715 ausdrücklich offen gelassen.

    b) Der (gesamte) Mitunternehmeranteil des Gesellschafters im Sinne vorgenannter Vorschriften umfasst sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsanteil) als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 17.12.2014 - IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 17, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18, zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).

    Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18).

    Insoweit ist die Aussage in den BFH-Urteilen in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18 (zu § 6 Abs. 3 EStG) und vom 09.12.2014 - IV R 36/13 (BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529, Rz 19, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu präzisieren.

    bb) Danach kann an der im BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 19 getroffenen Aussage, wonach die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG für eine Fortführung der Buchwerte grundsätzlich nicht vorliegen, wenn funktional wesentliches Betriebsvermögen taggleich mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an einen Dritten veräußert wird, nicht in dieser Allgemeinheit festgehalten werden.

    cc) Die Frage, ob § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eingreift, wenn mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zeitgleich stille Reserven in funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen) aufgedeckt werden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (dies offen lassend BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 47).

    Der BFH hat bisher lediglich entschieden, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG gleichzeitig anwendbar sind, wenn funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung des Gesellschaftsanteils zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG überführt bzw. nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen wird (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 17; BFH-Beschluss vom 30.06.2016 - IV B 2/16, Rz 4; gleicher Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2019, 1291, Rz 10).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die Ausgliederung nach § 6 Abs. 5 EStG nicht zu einer Zerschlagung der betrieblichen Sachgesamtheit führt (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 39).

    Ein Rangverhältnis ist weder ausdrücklich geregelt noch lässt es sich im Wege der Auslegung bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 19).

  • BFH, 31.01.1992 - VIII B 33/90

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 60 Abs. 3 FGO )

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit --so wie hier-- (ausschließlich) Feststellungen betrifft, die keine Auswirkungen auf den Gewinn/Verlust der Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters haben (BFH-Beschluss vom 31.01.1992 - VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; BFH-Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468, zum Veräußerungsgewinn) und damit allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen.

    Deshalb kann eine handelsrechtlich vollbeendete Personengesellschaft in einem Rechtsstreit hinsichtlich eines Feststellungsbescheids, der dem Regelungsbereich des § 48 Abs. 1 FGO unterfällt, nicht auch Klägerin oder Beigeladene sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.b, m.w.N.).

    Denn § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO knüpft nicht nur an das Gesellschaftsrecht an, sondern will auch die eigene steuerrechtliche Interessensphäre der Gesellschaft schützen (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.c; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz 62).

    Ihre Klagebefugnis leitet sich u.a. auch davon ab, dass die betroffenen und zur Geschäftsführung nicht berufenen Gesellschafter ganz allgemein die Geschäftsführer mit der Wahrnehmung ihrer Belange, und zwar auch der aus der Betätigung der Personengesellschaft entstehenden steuerlichen Belange, betraut haben (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.b).

    cc) § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO wird auch von verfahrensökonomischen Erwägungen bestimmt (BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, unter 2.c; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 62).

    Schließlich hat der BFH in Fällen, in denen nur der ausgeschiedene Gesellschafter wegen einer ihn allein betreffenden Feststellung geklagt hat, die Personengesellschaft notwendig zum Verfahren des ausgeschiedenen Gesellschafters beigeladen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, zum Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1468, unter 1., zum Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils).

  • BFH, 07.06.2018 - IV R 11/16

    Kein Wegfall der Klage- und Prozessführungsbefugnis einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Ebenso hat der BFH die Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als klagebefugt angesehen, wenn alle Gesellschafter, die von dem Gewinnfeststellungsbescheid betroffen sind, zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits ausgeschieden waren (BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 11/16, Rz 27).

    Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Urteil vom 07.06.2018 - IV R 11/16, Rz 18, m.w.N.).

    Dafür spricht zunächst, dass C als die vom Rechtsstreit allein Betroffene weder im Einspruchs- noch im Klageverfahren die Möglichkeit hatte, sich zu dem angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid als Verfahrensbeteiligte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BFH-Urteile vom 19.01.2017 - IV R 50/13, Rz 18; vom 07.06.2018 - IV R 11/16, Rz 25).

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 29/14

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Daneben habe der BFH in seinem Urteil vom 09.12.2014 - IV R 29/14 (BFHE 247, 449, BStBl II 2019, 723) entschieden, dass eine Anteilsübertragung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nur die Übertragung des gesamten Betriebsvermögens voraussetze, das im Zeitpunkt der Übertragung existiere.

    Danach liegt die Aufgabe des Mitunternehmeranteils vor, wenn der Gesellschafter seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens mit zu übertragen (BFH-Urteil in BFHE 247, 449, BStBl II 2019, 723, Rz 16).

  • BFH, 30.03.1999 - VIII R 15/97

    Beiladung einer Personenhandelsgesellschaft trotz fehlender Betroffenheit

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit --so wie hier-- (ausschließlich) Feststellungen betrifft, die keine Auswirkungen auf den Gewinn/Verlust der Gesellschaft oder eines anderen Gesellschafters haben (BFH-Beschluss vom 31.01.1992 - VIII B 33/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559; BFH-Urteil vom 30.03.1999 - VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468, zum Veräußerungsgewinn) und damit allein den ausgeschiedenen Gesellschafter persönlich angehen.

    Schließlich hat der BFH in Fällen, in denen nur der ausgeschiedene Gesellschafter wegen einer ihn allein betreffenden Feststellung geklagt hat, die Personengesellschaft notwendig zum Verfahren des ausgeschiedenen Gesellschafters beigeladen (z.B. BFH-Beschluss in BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, zum Gewinn aus der Aufgabe des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1468, unter 1., zum Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils).

  • BFH, 13.10.2016 - IV R 33/13

    Wirtschaftliches Eigentum an Leasinggegenständen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Die Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis gehen mit der Vollbeendigung auf diese ehemaligen Gesellschafter über (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13.10.2016 - IV R 33/13, BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

    Folgerichtig erstreckt sich die prozessuale Rechtsnachfolge nicht auf solche Gesellschafter, die bereits vor Klageerhebung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (z.B. BFH-Urteil in BFHE 255, 386, BStBl II 2018, 81, Rz 17, m.w.N.).

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 23/89

    Kein Klagerecht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO für handelsrechtlich voll beendete

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Insbesondere die Möglichkeit der Einflussnahme der Gesellschafter auf die Geschäftsführer der Personengesellschaft rechtfertigt ihren Ausschluss vom Klagerecht (z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1989 - IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, unter 1.e).

    Daher hat die Rechtsprechung schon vor Einfügung des (heutigen) § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, der eine Klagebefugnis des ausgeschiedenen Gesellschafters ausdrücklich vorsieht, entschieden, dass dem ausgeschiedenen Gesellschafter eine eigene Klagebefugnis zusteht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.1973 - IV B 33/73, BFHE 110, 506, BStBl II 1974, 220; vom 13.12.1979 - IV B 79/79, BFHE 130, 5, BStBl II 1980, 329; BFH-Urteile vom 05.11.1985 - VIII R 333/83, unter a; in BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333, unter 1.e).

  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass gegen den nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO-- (gesondert und einheitlich) ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid im Grundsatz nur die Personengesellschaft im eigenen Namen, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Klage erheben kann, obwohl sich dieser Bescheid inhaltlich an die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten richtet (z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 21, m.w.N.).

    Den Gesellschaftern selbst steht ein eigenes Klagerecht gegen solche Feststellungsbescheide nur in den Fällen zu, in denen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 FGO vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 22, m.w.N.).

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    b) Der (gesamte) Mitunternehmeranteil des Gesellschafters im Sinne vorgenannter Vorschriften umfasst sowohl den Anteil am Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsanteil) als auch das dem einzelnen Mitunternehmer zuzurechnende Sonderbetriebsvermögen (BFH-Urteile vom 17.12.2014 - IV R 57/11, BFHE 248, 66, BStBl II 2015, 536, Rz 17, zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; in BFHE 238, 135, BStBl II 2019, 715, Rz 18, zu § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus BFH, 10.09.2020 - IV R 14/18
    sind die Beteiligten von einer konkludent gegründeten GbR ausgegangen (vgl. dazu grundlegend BFH-Urteile vom 29.08.2001 - VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, unter I.2.; vom 18.08.2005 - IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830, unter 2.b aa).
  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen

  • BFH, 11.12.1990 - VIII R 14/87

    GmbH & Co. KG - Geschäftsanteil eines Kommanditisten - Komplementär-GmbH -

  • BFH, 04.09.2014 - IV R 44/13

    Notwendige Beiladung eines nach Klageerhebung ausgeschiedenen Gesellschafters -

  • BFH, 07.03.2019 - IV R 18/17

    Veräußerungskosten als dem Veräußerungsvorgang zuzuordnende Betriebsausgaben;

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 15/15

    Wirtschaftliches Eigentum an einem Mitunternehmeranteil - Bestimmung des

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 34/00

    Einkommensteuer - Eheleute - Grundgesetzlicher Schutz der Ehe -

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis

  • BFH, 15.10.2013 - I B 159/12

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen

  • BFH, 29.11.2017 - I R 7/16

    Zurückbehalt wesentlicher Betriebsgrundlage bei Einbringung - Betriebsaufspaltung

  • BFH, 30.06.2016 - IV B 2/16

    Unentgeltliche Übertragung von (Teil-) Mitunternehmeranteilen bei gleichzeitiger

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 65/07

    Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen für die Einordnung des Grundstücks eines

  • BFH, 05.11.1985 - VIII R 333/83
  • BFH, 23.10.1990 - VIII R 142/85

    1. Personenhandelsgesellschaft auch für Sonderbetriebsvermögen ihrer

  • BFH, 29.04.1993 - IV R 107/92

    Zum Umfang der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte bei einer

  • BFH, 13.12.1979 - IV B 79/79

    Personengesellschaft - Einheitliche Gewinnfeststellung - Prozeßbevollmächtiger -

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 21/10

    Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Streit um Veräußerungsgewinn -

  • BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08

    Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten

  • BFH, 28.11.1973 - IV B 33/73

    Einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid - Zeitpunkt des Erlasses - Ausscheiden

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 71/06

    Klagebefugnis bei Vollbeendigung der klagenden Personengesellschaft während des

  • BFH, 24.11.1988 - IV R 252/84

    Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich auch

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16

    Anwendung von § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren -

  • BFH, 02.10.2018 - IV R 24/15

    Aktivierung des bei Veräußerung eines GmbH-Anteils vorbehaltenen

  • FG Düsseldorf, 19.04.2018 - 15 K 1187/17

    Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines

  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 1/20

    Reihengeschäft: Keine notwendige Beiladung des Ersterwerbers im

    cc) Eine dem BFH nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren eröffnete Nachholung einer notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 04.09.2014 - IV R 44/13, Rz 14, m.w.N.; vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 24) ist daher nicht veranlasst.
  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    Wenngleich der Rechtsstreit eine selbständige Feststellung betrifft, die allein die Beigeladene als ausgeschiedene Gesellschafterin persönlich angeht, ist die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 12 ff.).
  • BFH, 21.12.2021 - IV R 15/19

    Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum

    Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2020 - IV R 4/18

    Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG

    Dies folgt insbesondere daraus, dass sich die Klagebefugnis der Gesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht auf ausgeschiedene Gesellschafter erstreckt, da diese keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschäftsführer der Gesellschaft mehr haben (z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1989  - IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333; BFH-Beschluss vom 19.06.1990 - VIII B 3/89, BFHE 161, 404, BStBl II 1990, 1068; BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363).

    Denn die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO normierte Klagebefugnis der Personengesellschaft beruht nicht nur auf dem Gesellschaftsrecht, sondern schützt auch die eigene steuerrechtliche Sphäre der Personengesellschaft und wird zudem durch verfahrensökonomische Überlegungen gestützt (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363).

  • FG Niedersachsen, 20.04.2022 - 9 K 243/19

    Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Gesellschaft

    Diese Rechtsprechung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 10. September 2020 (IV R 14/18, BFHE 270, 363, BFH/NV 2021, 406) dahin präzisiert, dass maßgebend dafür, ob ein (gesamter) Mitunternehmeranteil übertragen wird, das Betriebsvermögen sei, welches im Zeitpunkt der Übertragung existiert habe.

    Es sei vielmehr eine zeitpunkt- und keine zeitraumbezogene Prüfung vorzunehmen (BFH, Urteil vom 10. September 2020 IV R 14/18, a.a.O. Rz. 28).

    (3) Trotz dieser Entscheidung und eines Verweises auf das Urteil des BFH vom 9. Dezember 2014 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Urteil vom 10. September 2020 IV R 14/18, a.a.O. Rz. 2 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Dezember 2014 IV R 36/13, BFHE 248, 75, BStBl II 2015, 529 Rz. 18) sieht der erkennende Senat hierin, entgegen der Auffassung der Kläger sowie einzelner Stimmen in der Literatur (vgl. u.a. Werthebach, DStR 2020, 6 und FR 2020, 2008; Förster/Förster, FR 2016, 596), keine Aufgabe der Gesamtplan-Rechtsprechung durch den BFH.

    Selbst wenn man die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 2. August 2012 (IV R 41/11, a.a.O.), 9. Dezember 2014 (IV R 36/13, a.a.O.) und vom 10. September 2020 (IV R 14/18, a.a.O.) dahin verstehen will, dass im Rahmen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Tatbestand der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils ausschließlich zeitpunktbezogen zu betrachten ist mit der Folge, dass mit Vertrag vom 15. September 2015 der verbliebene Mitunternehmeranteil des Klägers insgesamt veräußert wurde und eine Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorlag, würde diese Annahme im Streitfall - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht automatisch die Feststellung eines nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns nach sich ziehen.

  • BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20

    Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer

    Eine unterbliebene notwendige Beiladung stellt einen vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar (z.B. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 20, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 83/16

    Aufgabegewinn; Buchwertübertragung; Firmenwert; Geschäftswert; Zur

    Im Nachgang zu dem Erörterungstermin hat die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2019 ihren Vortrag in Bezug auf den Veräußerungsgewinn ergänzt bzw. erweitert: Mit Urteil vom 19. April 2018 ( 15 K 1187/17 F; Rev. unter dem Az. IV R 14/18) habe das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden gehabt, ob § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils greife, wenn taggleich funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen an einen fremden Dritten veräußert werde.
  • BFH, 05.09.2023 - VIII R 31/20

    Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und

    Auch einem ausgeschiedenen Gesellschafter steht wegen dieser Feststellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO jedoch eine eigene Klagebefugnis zu (BFH-Urteile vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 16; vom 28.10.2008 - VIII R 71/06, juris, unter III.1.b [Rz 25]; vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.1.
  • BFH, 28.07.2021 - IX R 8/19

    Bindungswirkung einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nach § 7i Abs. 2

    Daher war die X-Bauträger GmbH selbst zur Erhebung der Klage befugt und wäre nach § 60 Abs. 3 FGO auch dann zu einer Klage beizuladen gewesen, wenn es sich um Fragen gehandelt hätte, die ausschließlich einen einzigen Beteiligten berühren (vgl. BFH-Urteil vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, Rz 10 ff., und BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597).
  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/20

    Anwendung des Halbabzugsverbots im Fall der Korrektur eines fehlerhaften

    Dabei stellt die sogenannte Bruttofeststellung eine rechtlich zulässige Feststellungsart dar (BFH-Urteile vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 12 ff.; vom 06.02.2020 - IV R 5/18, BFHE 268, 199, BStBl II 2020, 448, Rz 29 ff.; vom 10.09.2020 - IV R 14/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz 13).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 3 K 1861/18

    Nießbrauch an einem Kommanditanteil - Zurechnung von Verlusten aus der

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